Krankenhauszukunftsfonds
Berechtigung nach § 21 Absatz 5 Satz 1
Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV)
Nachweis über die notwendige Eignung, Feststellungen zu treffen, ob informationstechnische Maßnahmen im Rahmen des Krankenhauszukunftsfonds, die Voraussetzungen für die Gewährung von Fördermitteln nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6, 8 und 10 KHSFV und dem Krankenhausfinanzierungsgesetzes erfüllen.
Gerne können Sie mich bei Fragen zum KHZG bzw. KHSFV kontaktieren. Gerne erstelle ich Ihnen nach Erstbesprechung ein idividuelles Angebot.
IT Systemberatung erhält Berechtigung als IT-Dienstleister zur Stellung von Föderanträgen zum KHSFV / KHZG